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Jul NaN, 2026 · 19 Min. Lesezeit

Hinweispflicht für Chatbots nach Artikel 50 der KI-Verordnung

Abstrakte Illustration zur Hinweispflicht für KI-Chatbots

Kurzantwort: Nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung müssen Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind – Chatbots eingeschlossen –, diese so konzipieren und entwickeln, dass die Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob das System ein Hochrisiko-System ist, und entfällt nur dort, wo die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist. Der Hinweis muss klar und zugänglich sein. Verbindlicher Anwendungsstichtag ist der 2. August 2026.


Eine Hinweispflicht für Chatbots ist eine rechtliche Verpflichtung, Nutzer darüber zu informieren, dass sie mit einem System der künstlichen Intelligenz und nicht mit einem Menschen kommunizieren. Nach der KI-Verordnung trifft Artikel 50 Abs. 1 diese Pflicht den *Anbieter* eines KI-Systems, das für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist; sie gilt ab dem 2. August 2026. Betreiber tragen eigenständige Transparenzpflichten nach Artikel 50 Abs. 3 und Abs. 4.


Was Artikel 50 tatsächlich verlangt

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 steht in Kapitel IV mit der Überschrift „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme". Er bündelt vier Pflichten, die jeweils an einen anderen Akteur und an eine andere Art von System anknüpfen. Er schreibt weder Format noch Wortlaut vor; er gibt ein Ergebnis vor: Die betroffenen Personen müssen klar und zugänglich informiert werden.

Die vier Absätze und wen sie jeweils binden

  • Abs. 1 — Anbieter. KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so konzipiert und entwickelt werden, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren – es sei denn, dies ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige natürliche Person offensichtlich. Eine enge Ausnahme betrifft Systeme, die gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassen sind, vorbehaltlich entsprechender Schutzvorkehrungen.
  • Abs. 2 — Anbieter, einschließlich Anbietern von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen. Die Ausgaben müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Ausgenommen sind unterstützende Funktionen oder Standardbearbeitungsfunktionen, die die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern.
  • Abs. 3 — Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung. Sie müssen die exponierten Personen informieren und personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO verarbeiten.
  • Abs. 4 — Betreiber. Sie müssen offenlegen, dass Bild-, Audio- oder Videoinhalte ein Deepfake sind, und müssen KI-generierte oder KI-manipulierte Texte offenlegen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – es sei denn, der Text wurde einer menschlichen Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung unterzogen. Enge Ausnahmen gelten für offenkundig künstlerische, kreative oder satirische Werke.

Ein Chatbot ist eindeutig ein Fall von Abs. 1. Die Pflicht liegt bei demjenigen, der ihn bereitstellt, nicht bei jedem Unternehmen, das ihn einschaltet.

Artikel 50 ist unabhängig von den Hochrisiko-Regeln

Das ist das häufigste Missverständnis, deshalb sei es klar gesagt: Artikel 50 ist nicht Teil des Hochrisiko-Regimes. Diese Regeln stehen in Kapitel III, aufgebaut um Artikel 6 und Anhang III. Artikel 50 steht in Kapitel IV und steht für sich.

Daraus folgen zwei Dinge. Erstens muss ein System nicht Hochrisiko sein, damit Artikel 50 greift – ein gewöhnlicher Support-Chatbot, der Anhang III nicht einmal nahekommt, fällt dennoch unter Abs. 1, denn das Kriterium ist die direkte Interaktion, nicht die Risikoeinstufung. Zweitens löst die Einstufung als Hochrisiko für sich genommen Artikel 50 nicht aus. Beide Regime können sich in einem Produkt überschneiden, aber keines impliziert das andere, und jedes ist gesondert zu prüfen.

Die verbindliche Anforderung: Nutzer über die KI-Interaktion informieren

Artikel 50 Abs. 1 verlangt, dass Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Das ist eine Transparenzpflicht, kein Einwilligungserfordernis: Nutzer stimmen nicht zu, sie werden schlicht informiert. Beachten Sie den Wortlaut: Systeme müssen so *konzipiert und entwickelt* werden, dass die Personen informiert werden. Das ist eine Pflicht der Produktgestaltung – und genau deshalb trifft sie den Anbieter und nicht denjenigen, der das System einbettet.

Zeitpunkt: Vor oder während der Interaktion

Das geforderte Ergebnis ist, dass die Person weiß, dass sie es mit einem KI-System zu tun hat – und wer erst hinterher informiert wird, ist nicht rechtzeitig informiert. Die meisten Teams weisen zu Beginn des Gesprächs darauf hin: über eine Begrüßungsnachricht, ein dauerhaft sichtbares Label oder ein Banner.

Formatfreiheit: Keine einzelne vorgeschriebene Methode

Artikel 50 Abs. 1 schreibt weder HTML-Attribute noch JSON-LD-Header, Banner oder eine bestimmte Technologie vor. Der Hinweis kann Text in der Chat-Oberfläche sein, ein Tooltip, ein dauerhaftes Label oder eine Kombination daraus. Die Einschränkung liegt in Klarheit und Zugänglichkeit – der Nutzer muss in einfacher Sprache verstehen, dass er mit einem KI-System spricht. Die maschinenlesbare *Kennzeichnung* ist etwas anderes: Sie ist die Pflicht aus Abs. 2 für synthetische Inhalte.


Löst Ihr Chatbot Artikel 50 aus?

Die meisten Chatbots, die mit Menschen sprechen, fallen unter Artikel 50 Abs. 1. Die Frage ist nicht, wie folgenreich das Gespräch ist – sondern ob das System für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist und ob seine KI-Natur bereits offensichtlich ist.

Das eigentliche Prüfraster: Direkte Interaktion, dann Offensichtlichkeit

Zwei Fragen, in dieser Reihenfolge.

Erstens: Ist das System für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt? Wenn Menschen mit ihm konversieren – tippen, sprechen, Gesprächszüge austauschen –, lautet die Antwort fast immer ja. Das umfasst Support-Bots, Vertriebsassistenten, Onboarding-Guides, In-Product-Copilots und Voice-Agents. Ein Modell, das nur Datensätze in einem Batch-Job im Backoffice bewertet, ohne natürliche Person am anderen Ende, ist kein Fall von Abs. 1.

Zweitens: Ist die KI-Natur bereits offensichtlich? Die Ausnahme ist aus der Perspektive einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person formuliert – ein objektiver Maßstab, keine Behauptung darüber, was Ihre Power-User zufällig wissen, und nicht erfüllt durch eine Onboarding-E-Mail, die Wochen zuvor verschickt wurde.

Offensichtlichkeit ist ein enger Notausgang, nicht die Grundregel. Wenn Sie gerade eine Begründung dafür konstruieren, warum die Nutzer es doch sicher gemerkt haben müssen, dann ist genau diese Begründung der Hinweis, den Sie stattdessen hätten ausliefern sollen.

Kundensupport- versus entscheidungsbezogene Chatbots

Beide fallen in den Anwendungsbereich, und die Unterscheidung, die man üblicherweise zwischen ihnen zieht, ist nicht die, die Artikel 50 zieht. Ein Chatbot, der Fragen zu Funktionen, zur Fehlerbehebung oder zur Abrechnung beantwortet, ist für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt. Das genügt. Es spielt keine Rolle, dass er nichts zuteilt und nichts entscheidet – Abs. 1 kennt keine solche Schwelle.

Was sich zwischen einem Support-Bot und einem Bewerber-Screening-Bot unterscheidet, ist, welche *weiteren* Pflichten obendrauf kommen. Ein Screening-Werkzeug kann durchaus Hochrisiko nach Kapitel III sein und eine erheblich schwerere Last tragen. Beide schulden denselben Hinweis nach Abs. 1.

Beispiele: Welche Chatbots erfasst sind

  • Produktsupport- oder FAQ-Chatbot: Beantwortet Fragen zu Funktionen, Abrechnung oder Bedienung. Direkte Interaktion. Abs. 1 gilt für seinen Anbieter.
  • Chatbot für das Bewerber-Screening: Führt Erstgespräche oder bewertet Kandidaten. Abs. 1 gilt – und Hochrisiko-Pflichten aus Kapitel III können obendrauf kommen.
  • Kredit- oder Sozialleistungsassistent: Erörtert die Anspruchsberechtigung mit einem Antragsteller. Abs. 1 gilt – und auch hier kann Kapitel III gesondert einschlägig sein.
  • Voice-Agent an der Telefonleitung: Dass gesprochen statt getippt wird, ändert nichts, und Offensichtlichkeit lässt sich bei einer überzeugenden synthetischen Stimme schwerer begründen, nicht leichter.

Beispiele: Wo die Pflicht durch den Kontext erfüllt sein kann

  • Ein Widget, das in der gesamten Oberfläche als KI-Assistent gekennzeichnet ist: Die Pflicht wird nicht umgangen – sie wird erfüllt. Das Label *ist* der Hinweis. Bewahren Sie einen Nachweis darüber auf.
  • Keine natürliche Person im Prozess: Ein Batch-Klassifikator ohne Konversationsoberfläche liegt außerhalb von Abs. 1. Prüfen Sie die übrigen Absätze gesondert.
  • Wirklich unverkennbare Kontexte: Wo eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person nicht ernsthaft annehmen könnte, mit einem Menschen zu sprechen, kann die Ausnahme greifen. Behandeln Sie dies als enge, dokumentierte und anwaltlich geprüfte Ausnahme, nicht als Standardfall.

Artikel 50 kann außerdem Anbieter und Betreiber außerhalb der EU erfassen, wenn ein System in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird oder seine Ausgabe in der EU verwendet wird.


Anwendbarkeit von Artikel 50 und Hinweis-Workflow

Nutzen Sie dieses Raster, um zu bestimmen, ob Artikel 50 Abs. 1 gilt, wen die Pflicht trifft und welche Methode Sie umsetzen.

SchrittFrageJaNein
1Ist Ihr Chatbot für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt?Weiter zu Schritt 2.Abs. 1 gilt vermutlich nicht. Prüfen Sie Abs. 2–4 und Kapitel III gesondert.
2Ist die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person bereits offensichtlich?Die Pflicht kann durch den Kontext erfüllt sein – dokumentieren Sie die Begründung und lassen Sie sie anwaltlich prüfen.Weiter zu Schritt 3. Gehen Sie davon aus, dass dies auf Sie zutrifft, sofern Sie nicht das Gegenteil belegen können.
3Besteht ein EU-Bezug – EU-Markt, Inbetriebnahme in der EU oder Verwendung der Ausgabe in der EU?Weiter zu Schritt 4.Artikel 50 wird Sie voraussichtlich nicht erfassen. Erneut prüfen beim Eintritt in den EU-Markt.
4Sind Sie der Anbieter (Sie entwickeln das System und bringen es unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr)?Abs. 1 ist Ihre Pflicht. Weiter zu Schritt 6.Weiter zu Schritt 5.
5Sind Sie Betreiber und nutzen den Chatbot eines anderen?Abs. 1 liegt beim Anbieter. Prüfen Sie, ob *Sie* Abs. 3 oder Abs. 4 auslösen.Klären Sie Ihre Rolle (siehe nächster Abschnitt).
6Erzeugt Ihr System außerdem synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte?Die Kennzeichnung nach Abs. 2 kann Sie als Anbieter zusätzlich zu Abs. 1 treffen.Weiter zu Schritt 7.
7Wählen Sie eine Hinweismethode, setzen Sie sie um und prüfen Sie, dass sie live ist.Testen Sie, dass sie ab dem Beginn der Interaktion vorhanden ist. Protokollieren Sie Datum und Methode.Aktualisieren Sie Ihr Nachweisprotokoll, sobald sich der Hinweis ändert.

Durchgerechnetes Beispiel:

Sie bauen eine SaaS-Plattform mit einem integrierten Support-Chatbot und verkaufen sie an Kunden in der EU.

  • Schritte 1–3: Ja, Kunden tippen Fragen und der Bot antwortet; nein, die KI-Natur ist nicht offensichtlich (das Widget öffnet sich mit einem freundlichen Vornamen und ohne KI-Label); ja, EU-Kunden nutzen die Plattform.
  • Schritt 4: Sie entwickeln den Chatbot und liefern ihn unter Ihrem eigenen Namen aus, also sind Sie der Anbieter. Abs. 1 ist Ihre Pflicht – nicht die Ihrer Kunden.
  • Schritt 5: Nicht einschlägig. Ein Drittanbieter-Modell über eine API aufzurufen, verschiebt die Pflicht nicht von Ihnen weg.
  • Schritt 6: Der Bot schreibt Freitextantworten, prüfen Sie daher die Kennzeichnung nach Abs. 2 neben Abs. 1.
  • Schritt 7: Sie ergänzen ein dauerhaftes Chat-Label („KI-Assistent") plus eine Zeile im ersten Gesprächszug: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten. Sie können jederzeit nach einem Menschen fragen." Prüfen Sie, dass dies an jedem Einstiegspunkt gerendert wird, und protokollieren Sie das Ausrolldatum.

Anbieter oder Betreiber: Wer weist hin?

Die KI-Verordnung teilt die Verantwortung zwischen dem Anbieter (der das System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt) und dem Betreiber (der es in eigener Verantwortung nutzt). Bei einem Chatbot ist die Aufteilung keine Grauzone: Artikel 50 Abs. 1 ist die Pflicht des Anbieters. Betreiber tragen die gesonderten Pflichten aus Abs. 3 und Abs. 4.

Definition: Wer ist der Anbieter?

Ein Anbieter ist die juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wenn Ihr Unternehmen den Chatbot baut, den Ihre Kunden einbetten, sind Sie der Anbieter – und Abs. 1 wird in Ihr Produkt hinein konzipiert und entwickelt, nicht an die Nutzungsbedingungen Ihrer Kunden delegiert.

Daran ändert es nichts, wenn Sie auf einem Drittanbieter-Modell aufbauen. Der Aufruf eines Modells mit allgemeinem Verwendungszweck über eine API beseitigt keine Pflichten, die an das von Ihnen bereitgestellte System anknüpfen. Ein solches Modell zu verändern oder feinabzustimmen macht Sie nicht automatisch zu *dessen* Anbieter, doch erhebliche Änderungen können eine gesonderte Bewertung erfordern – lassen Sie diesen Grenzfall anwaltlich prüfen.

Definition: Wer ist der Betreiber?

Ein Betreiber ist die juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Wenn Sie einen Chatbot einbetten, den jemand anderes bereitstellt, sind Sie dessen Betreiber, und Ihre eigenen Pflichten aus Artikel 50 sind die aus den Absätzen 3 und 4. Sie tragen die Pflicht aus Abs. 1 nicht stellvertretend für den Anbieter.

Das ist eine rechtliche Zuordnung, keine praktische Ausrede: Wenn der Hinweis des Anbieters in Ihrem Einsatz fehlt oder defekt ist, sind Ihre Nutzer uninformiert – und sie schauen auf Ihr Produkt. Bauen Sie den Chatbot selbst und betreiben ihn selbst, dann treffen Sie beide Pflichtenkreise.

Szenarien geteilter Verantwortung

  • Sie bauen und betreiben Ihren eigenen Chatbot: Sie sind beides. Abs. 1 trifft Sie als Anbieter; prüfen Sie Abs. 2–4 für alles Weitere, was das System tut.
  • Sie betten einen Chatbot eines Drittanbieters ein: Der Anbieter ist der Vendor und trägt Abs. 1. Überprüfen Sie, dass der Hinweis in Ihrer Integration funktioniert, und machen Sie ihn zur vertraglichen Anforderung. Wenn Sie den Bot so konfigurieren, dass er KI-generierte Texte veröffentlicht, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, kann Abs. 4 Sie treffen.
  • Sie lizenzieren Ihren Chatbot an andere Unternehmen: Sie sind der Anbieter, und Abs. 1 wandert mit dem Produkt mit. Liefern Sie den Hinweis im Produkt aus, statt ihn den Lizenznehmern zu überlassen.
  • Sie vermarkten den Chatbot eines anderen als White-Label: Ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr zu bringen, kann Sie zu dessen Anbieter machen. Lassen Sie dies anwaltlich bewerten – es verändert, wen Abs. 1 trifft.

Was jede Partei dokumentieren sollte

Anbieter: die Feststellung, dass das System für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist; den ins Produkt hinein konzipierten Hinweis (exakter Text, Platzierung, Verhalten); jede Berufung auf die Offensichtlichkeitsausnahme samt Begründung; ob das System synthetische Inhalte erzeugt und wie die Kennzeichnung nach Abs. 2 umgesetzt wird.

Betreiber: welche Absätze auf sie zutreffen – Abs. 3 oder Abs. 4 – und warum; die Überprüfung, dass der Hinweis des Anbieters nach Abs. 1 in ihrem Einsatz live ist; die für die eigenen Pflichten umgesetzte Hinweismethode; alle Änderungen am System, an der Konfiguration oder am Hinweis im Zeitverlauf.


So setzen Sie den Hinweis um

Artikel 50 Abs. 1 schreibt weder eine Technologie noch ein Format vor. Der Hinweis muss klar und zugänglich sein und ab dem Beginn der Interaktion vorliegen.

Hinweis in der Oberfläche: Banner, Labels und Begrüßungsnachrichten

Der einfachste Weg ist sichtbarer Text in der Oberfläche:

  • Chat-Label: Zeigen Sie oben im Chatfenster „KI-Assistent" oder „Powered by AI" an.
  • Begrüßungsnachricht: Beim Öffnen erscheint: „Hallo! Ich bin ein KI-Assistent. Sie können jederzeit nach einem Menschen fragen."
  • Banner: Ein dauerhaftes Banner über dem Chat-Eingabefeld: „Sie interagieren mit einem KI-System."

Abwägung: Ein sichtbarer Hinweis ist leicht verständlich und hinterlässt ein klares Nachweisprotokoll, kostet aber Bildschirmfläche. Ein dauerhaftes Label braucht weniger Platz als ein Banner und übersteht lange Gespräche besser als eine Nachricht allein im ersten Gesprächszug.

Maschinenlesbare Kennzeichnung: Eine andere Pflicht

Mit der maschinenlesbaren Kennzeichnung erfüllen Sie Abs. 1 nicht. Sie ist der Inhalt von Abs. 2, der für Anbieter von Systemen gilt, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen: Die Ausgabe muss in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Ein Chatbot, der Freitextantworten schreibt, kann von beiden Absätzen erfasst sein.

Wichtig: Ad-hoc-Metadaten wie ein Attribut `data-ai-disclosure` oder ein JSON-LD-Block sind erläuternde Dokumentation, keine signierte Provenienz und keine C2PA-Zertifizierung. Sie erfüllen Abs. 2 nicht und ersetzen nicht den sichtbaren Hinweis, den Abs. 1 verlangt.

Abwägung: Die Kennzeichnung beantwortet eine andere Frage als „Weiß dieser Nutzer, dass er mit einer KI spricht?" Setzen Sie beides um und halten Sie beides in Ihren Aufzeichnungen getrennt. Für bereits in Verkehr befindliche Systeme kann für die Kennzeichnungspflicht eine begrenzte Übergangsregelung gelten – prüfen Sie die aktuelle Rechtslage, statt anzunehmen, dass sie Sie erfasst.

Einbindung in Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung

Sie können Ihre Haltung zu Artikel 50 in Ihren Nutzungsbedingungen oder Ihrer Datenschutzerklärung beschreiben – zum Beispiel: „Unser Support-Assistent ist ein KI-System. Sie können jederzeit im Gesprächsverlauf darum bitten, an einen Menschen weitergeleitet zu werden."

Abwägung: Das schafft eine schriftliche Aufzeichnung, aber die meisten Nutzer lesen Nutzungsbedingungen nie – für sich allein dürfte dies das geforderte Ergebnis „klar und zugänglich informiert" daher kaum erfüllen. Behandeln Sie es als ergänzende Dokumentation und kombinieren Sie es mit einem sichtbaren Hinweis.

Zeitpunkt: Wann der Hinweis erscheinen muss

Die Person muss es wissen, sobald die Interaktion beginnt. Klickt der Nutzer auf „Chat starten", kann der Hinweis im Widget-Header und in der ersten Nachricht erscheinen. Erscheint der Bot ohne Zutun des Nutzers, muss der Hinweis Teil dieser ersten Kontaktaufnahme sein. Weisen Sie zu Beginn jedes Gesprächs hin, nicht einmal pro Sitzung, und halten Sie durchgehend ein dauerhaftes Label sichtbar.

Anforderungen an die Barrierefreiheit

Der Hinweis muss für alle Nutzer zugänglich sein, auch für Menschen mit Behinderungen:

  • Der Text muss lesbar sein: Ausreichender Kontrast, klare Schriften, angemessene Größe.
  • Der Text muss in einfacher Sprache verfasst sein: „KI-System" ist klar; „algorithmischer Entscheidungsunterstützungsmechanismus" ist es nicht.
  • Der Hinweis darf nicht versteckt sein: Nicht in einem eingeklappten Menü vergraben oder hinter einem Link, den der Nutzer erst finden muss.
  • Der Hinweis muss überall funktionieren: Testen Sie Mobilgerät, Tablet und Desktop und stellen Sie sicher, dass Screenreader ihn vorlesen können.
  • Sprachschnittstellen brauchen ein hörbares Äquivalent: Ein rein visuelles Label nützt einem Anrufer nichts.

Nachweise und Prüfungsbereitschaft

Artikel 50 verlangt weder eine Zertifizierung noch eine Vorabgenehmigung, aber Sie müssen Ihre Compliance-Bemühungen auf Nachfrage belegen können. Bewahren Sie Aufzeichnungen auf über die Anwendungsbereichsentscheidung (welche Absätze in welcher Rolle gelten und warum), die eingesetzte Hinweismethode, die Überprüfung, dass sie live ist, sowie Änderungen im Zeitverlauf. Ein Append-only-Protokoll ist der sicherste Ansatz.

Was zu dokumentieren ist: Anwendungsbereich, Methode, Überprüfung

Anwendungsbereichsentscheidung:

  • Datum der Entscheidung, Name und Version des Chatbots sowie der Anwendungsfall.
  • Ihre Rolle für dieses System: Anbieter, Betreiber oder beides.
  • Die Begründung: Ist es für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt? Ist die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich? Erzeugt es synthetische Inhalte? Besteht ein EU-Bezug?
  • Ergebnis: welche Absätze von Artikel 50 gelten und wer entschieden hat.

Hinweismethode:

  • Die gewählte Methode (zum Beispiel „dauerhaftes Chat-Label" oder „Kennzeichnung erzeugter Texte").
  • Der exakt ausgerollte Text oder Code sowie Screenshots, die zeigen, wie er den Nutzern erscheint.
  • Das Datum des Ausrollens und durch wen.

Überprüfung:

  • Testergebnisse, die bestätigen, dass der Hinweis auf allen Nutzerpfaden erscheint (Desktop, Mobil, Browser, jeder Einstiegspunkt).
  • Nachweis, dass der Hinweis barrierefrei ist (zum Beispiel ein Screenreader-Test).
  • Nutzerfeedback, das zeigt, dass Nutzer ihn verstehen.

Append-only-Protokollierung für Nachweisprotokolle

Ein Append-only-Protokoll kann nur ergänzt, nie bearbeitet werden, und erzeugt so eine manipulationssichere Spur von Entscheidungen und Änderungen. Beispielhafter Aufbau:

DatumEreignisDetailsVerantwortlichStatus
2024-11-01AnwendungsbereichsentscheidungSupport-Chatbot; direkte Interaktion; nicht offensichtlich; wir sind Anbieter; Art. 50 Abs. 1 giltJane (PM)Freigegeben
2024-11-15Hinweismethode ausgewähltDauerhaftes Chat-Label + Nachricht im ersten GesprächszugJohn (Eng)Umgesetzt
2024-11-20Hinweis ausgerolltLabel: „KI-Assistent"; erster Gesprächszug: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten."John (Eng)Live
2024-11-22Überprüfung abgeschlossenGetestet auf Chrome, Safari, mobil; Screenreader bestandenSarah (QA)Bestanden
2024-12-10System-UpdateModellversion aktualisiert; Hinweis erneut getestetJohn (Eng)Weiterhin live

Dieses Protokoll ist der Nachweis, dass Sie die Anforderung durchdacht, umgesetzt und aktuell gehalten haben.

Prüfliste: Ist der Hinweis live?

Bevor Sie Compliance behaupten, überprüfen Sie:

  • [ ] Der Hinweis erscheint jedes Mal, wenn ein Nutzer ein Gespräch beginnt.
  • [ ] Der Hinweis erscheint an jedem Einstiegspunkt, einschließlich proaktiver oder ausgehender Nachrichten.
  • [ ] Der Hinweistext ist klar und verwendet einfache Sprache.
  • [ ] Der Hinweis ist auf allen getesteten Geräten und in allen getesteten Browsern sichtbar.
  • [ ] Der Hinweis liegt vor, bevor der Nutzer irgendeine Eingabe absendet.
  • [ ] Der Hinweis ist für Screenreader und andere assistive Technologien zugänglich.
  • [ ] Der Hinweis ist nicht hinter einem Menü, einem Link oder einem eingeklappten Abschnitt versteckt.
  • [ ] Wenn das System synthetische Inhalte erzeugt, wird die Kennzeichnung nach Abs. 2 gesondert bewertet.
  • [ ] Sie verfügen über Screenshots oder Aufzeichnungen, die den Hinweis im Einsatz zeigen.

Aktualisierung des Hinweises bei Änderungen am System

Wenn Sie den Chatbot ändern (neue Modellversion, neuer Anwendungsfall, neue Region, neue Ausgabemodalität), bewerten Sie erneut, welche Teile von Artikel 50 gelten, und aktualisieren Sie den Hinweis, falls nötig. Protokollieren Sie das Datum, was sich geändert hat, ob dieselben Absätze weiterhin gelten und Ihre Rolle unverändert ist, jede Änderung an Hinweistext oder -methode sowie die erneute Überprüfung, dass er live ist.


FAQ

Gilt Artikel 50 für alle Chatbots?

Artikel 50 Abs. 1 gilt für KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, was Chatbots sehr weitgehend erfasst – einschließlich gewöhnlicher Kundensupport- und FAQ-Bots. Es gibt keine Hochrisiko-Schwelle und kein Kriterium hinsichtlich eines Einflusses auf Entscheidungen. Die Pflicht entfällt nur dort, wo die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist.

Muss mein Chatbot ein Hochrisiko-System sein, damit Artikel 50 gilt?

Nein. Artikel 50 steht in Kapitel IV und ist unabhängig vom Hochrisiko-Regime in Kapitel III. Ein System, das Anhang III nicht einmal nahekommt, kann dennoch einen Hinweis nach Abs. 1 schulden, und ein Hochrisiko-System schuldet ihn nicht allein deshalb, weil es Hochrisiko ist. Bewerten Sie beide Regime gesondert.

Was gilt als „klarer und zugänglicher" Hinweis?

Er muss in einfacher Sprache verständlich sein (zum Beispiel „Dies ist ein KI-System"), sichtbar sein, ohne dass der Nutzer danach suchen muss, und für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Er kann ein Banner, ein Chat-Label, eine Begrüßungsnachricht oder eine Kombination daraus sein.

Kann ich eine maschinenlesbare Kennzeichnung statt eines sichtbaren Hinweises verwenden?

Nein – sie beantworten unterschiedliche Pflichten. Die Kennzeichnung ist der Inhalt von Abs. 2 für synthetische Inhalte. Bei Abs. 1 geht es darum, dass eine Person versteht, dass sie mit einer KI spricht, und die meisten Nutzer sehen sich den Seitenquelltext nie an. Setzen Sie beides um, wo beides gilt.

Was ist der Unterschied zwischen Anbieter- und Betreiberpflichten nach Artikel 50?

Der Anbieter entwickelt das System und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr; der Betreiber nutzt es in eigener Verantwortung. Die Absätze 1 und 2 binden Anbieter; die Absätze 3 und 4 binden Betreiber. Wenn Sie den Chatbot sowohl bauen als auch betreiben, gelten beide Pflichtenkreise.

Was passiert, wenn ich bis zum 2. August 2026 nicht compliant bin?

Der Durchsetzungsrahmen der KI-Verordnung wird derzeit noch operationalisiert. Ein Verstoß kann behördliche Maßnahmen nach sich ziehen, aber die konkrete Durchsetzungspraxis ist noch nicht gefestigt. Der sicherste Weg ist, den Hinweis vor der Frist umzusetzen und Aufzeichnungen zu führen. Lassen Sie sich zu Ihrer konkreten Lage von qualifizierten Rechtsberatern beraten.

Brauche ich für meinen Hinweis eine Genehmigung oder Zertifizierung?

Nein. Artikel 50 verlangt weder eine Zertifizierung noch eine Vorabgenehmigung oder eine Validierung durch Dritte. Sie setzen den Hinweis um, überprüfen, dass er live ist, und führen Aufzeichnungen.


*Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung, und nichts hierin garantiert Compliance. Bewertungen nach Artikel 50 hängen von Ihrem System, Ihrer Rolle und Ihrem Markt ab. Wenden Sie sich für Ihren Fall an qualifizierte Rechtsberater.*

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Quellen

This is compliance tooling, not legal advice. Consult counsel for your specific case.